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Personalvermittlung für Handwerker, Elektriker und mehr in Wien

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse, die die Treff Personal GmbH (im Folgenden kurz „Treff“ genannt) im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG eingeht. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden kurz „Beschäftiger“ genannt) gehen die nachstehenden Geschäftsbedingungen vor. Geschäftsbedingungen vom Beschäftiger gelten, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn ihnen Treff schriftlich zustimmt.

I. Treff und der Beschäftiger verpflichten sich zur Einhaltung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie des Kollektivvertrages.

II. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten. Der Beschäftiger hat die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und Treff darüber zu informieren. Insbesondere ist der Beschäftiger verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von Treff überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt Treff ausdrücklich von jeder Haftung oder über Treff aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.

III. Der Beschäftiger ist verpflichtet, Treff über die, für die Überlassung, wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu informieren, insbesondere über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (z.B. Betriebsvereinbarung) festgelegt sind und sich auf Arbeitszeit und Urlaub beziehen. Insbesondere hat der Beschäftiger Treff die Ausübung von Nachtschwerarbeit gem. Nachtschwerarbeitsgesetz oder Schwerarbeitsverordnung mitzuteilen. Entstehen Treff aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Beschäftigers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen Arbeitskraft Aufwendungen, haftet der Beschäftiger für die der Arbeitskraft nachzubezahlende Entgeltdifferenz, indem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz nachverrechnet wird.

IV. Das an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Entlohnungsregelungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung, für deren richtige Anwendung die vollständigen Informationen des Beschäftigers unerlässlich sind. Der Beschäftiger ist verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durch Treff zu gewährleisten.

Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u.a. Biennalsprünge, Vorrückungen) in Kraft, so ist Treff berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.

V. Im Falle von Nichtleistungszeiten aufgrund von Urlaub, Entgeltfortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder der anzuwendenden Kollektivverträge sowie sonstiger unentschuldigter Fehlzeiten verpflichtet sich der Beschäftiger Treff unverzüglich darüber zu informieren, widrigenfalls der Vergütungsanspruch der Treff gegenüber dem Beschäftiger für diese Fehlzeiten aufrecht bleibt. Ist ein Betrieb des Auftraggebers von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies Treff unverzüglich mitzuteilen und besteht in diesem Fall gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.

VI. Der Beschäftiger informiert vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung der überlassenen Arbeitskraft Treff schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Treff über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung schriftlich zu informieren und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, insbesondere sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den Gefahrenevaluierungen, zu übermitteln sowie jede Änderung zur Kenntnis zu bringen. Der Beschäftiger ist verpflichtet, Treff alle aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen (gemäß Punkt 7, Absatz 1) resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.

VII. Treff haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Beschäftiger beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Beschäftigers unterstehen. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Beschäftiger Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Beschäftiger die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und / oder Dritten und stellt Treff ausdrücklich von jeder Haftung frei.

Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. des Beschäftigers, haftet Treff nicht für daran oder dadurch entstehende Schäden. Vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die überlassene Arbeitskraft hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme besitzt.

Wird die Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft vom Beschäftiger nicht binnen der ersten zwei Tage der Überlassung vom Beschäftiger schriftlich gegenüber Treff beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Qualifikation entsprechend. Ansprüche des Beschäftigers, die aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Patentsachen oder Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten entstehen, sind ausschließlich gegen die überlassene Arbeitskraft zu richten.

Werden gegen Treff, wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Beschäftigers aufgrund des Lohn und Sozialdumpinggesetzes, Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder werden Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt, haftet der Beschäftiger für diese Strafen, Nachforderungen und für alle Treff daraus entstehenden Nachteile im vollen Umfang.

VIII. Der Beschäftiger und Treff verpflichten sich gegenseitig, Mitarbeiter des anderen Unternehmens während der Dauer von Aufträgen und 3 Monate nach Erfüllung des letzten Auftrages weder einzustellen noch teilweise (auch nicht über Dritte) zu beschäftigen. Bei Verstoß gegen die Vereinbarung, wird eine Konventionalstrafe von drei Monatsgehältern vereinbart.

IX. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Beschäftiger mindestens zwei Wochen bei überlassenen Arbeitern bzw. sechs Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung Treff schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (Arbeiter) bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen.

Des Weiteren verpflichtet sich der Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an die Treff leistet.

X. Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist Treff berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche Kündigung). Gerät der Beschäftiger in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist Treff berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung).

XI. Der Beschäftiger hat Treff bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Beschäftiger Treff auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne USt. erfolgt. Der Beschäftiger verpflichtet sich dazu allfällige Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UStG oder andere für Treff relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls haftet er für allfällige (finanzielle) Nachteile, die Treff aufgrund der fehlenden Informationen entstehen.

Als Verrechnungsgrundlage für alle Dienstleistungen gelten die vom Beschäftiger bzw. einem von ihm beauftragten Mitarbeiter unterzeichneten Stunden- bzw. Leistungsaufzeichnungen, welche von der überlassenden Arbeitskraft geführt werden. Die Rechnungsstellung erfolgt durch Treff wenn nicht anders vereinbart, 14-tägig. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Beschäftiger verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.

Wenn nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen 7 Tage nach Erhalt netto Kassa zu begleichen. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinssatzes und Mahnspesen verrechnet.

Für den Fall, dass der Beschäftiger Zahlungen nicht oder verspätet leistet, behält sich Treff vor, die Arbeitskräfte ohne Vorwarnung vom Beschäftigerbetrieb bzw. Einsatzort abzuziehen, ohne weitere Leistungen an den Beschäftiger erbringen zu müssen. Schadenersatzansprüche gegen Treff hieraus sind ausgeschlossen.

Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt und daher nicht berechtigt, Zahlungen für sich oder im Namen von Treff entgegenzunehmen. Treff übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurück zu halten.

XII. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmungen entspricht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Als Gerichtsstandort gilt Wien.

XIII. Sonstige Bestimmungen: Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und Verschwiegenheit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Namen der Kandidaten/Kandidatinnen sowie alle über diese ihm zugegangenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und er sichert Treff Personal GmbH zu, die von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten und zur Datenverarbeitung berechtigt zu sein. Insbesondere verpflichtet er sich, diese unter keinen Umständen an dritte Personen weiterzugeben oder sie auch nur namhaft zu machen.

Treff Personal GmbH verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. Ausnahmen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

Treff Personal GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Treff Personal GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter mit oder im Zusammenhang einer vom Auftraggeber verschuldeten Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften schad- und klaglos zu halten.

Stand 03/2018

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